>>Vormundschaft<<

Aufgaben

Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft gestellt. Der Vormund hat dann Elternrechte und wird zu einer wichtigen Person im Leben aller Beteiligten.

Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.

Danach ist etwa in folgenden Fällen ein Vormund zu bestellen:

Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen in allen Angelegenheiten. Er hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Das Familiengericht  berät die Vormünder und überwacht ihre Tätigkeit.

 

Rechtsgrundlagen

Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen, insbesondere wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder – im Falle eines noch ungeborenen Kindes – stehen wird.
Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes.
Sollte der Minderjährige verheiratet sein, kommt an erster Stelle der Ehegatte für die Bestellung zum Vormund in Frage.

§§ 1773 bis 1895 BGB
§ 151 ff. FamFG

 

Kosten

Über anfallende Kosten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

Links

Eine ausführliche Beschreibung der Aufgaben eines Vormundes finden sich unter:

Behördenwegweiser Bayern

Eine Broschüre für Kinder und Jugendliche findet sich unter folgendem Link:

Dein Vormund - Broschüre für Kinder & Jugendliche

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