>>Verfahrensbeistandschaft<<
Aufgaben
Aufgabe des Verfahrensbeistands ist die Interessenvertretung des Kindes oder Jugendlichen im gerichtlichen Verfahren.
Der Verfahrensbeistand ist in seiner Rolle weder als Richter, Jugendamtsmitarbeiter, Rechtsanwalt, noch als Gutachter oder Therapeut tätig. Er ist auch kein Umgangsbegleiter oder Paartherapeut der Eltern. Er soll weder entscheiden noch anordnen (Gericht), allparteilich beraten und geeignete Hilfeleistungen anbieten (Jugendamt), noch kontradiktorisch parteilich vertreten (Rechtsanwalt).
Er vertritt nach §158 FamFG:
1. Interesse des Kindes in Familiengerichtsverfahren
2. teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge
3. Trennung des Kindes aus einer Inobhutnahme
4. Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung
5. Umgangsrecht
6. in Adoptionssachen
7. finanziellen Regelungsverfahren (Übertragung von Vermögen).
Auch bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach § 1631 b BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes erforderlich.
Rechtsgrundlagen
Mit dem Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1998 wurde die Rechtsfigur der Verfahrenspflegschaft für Minderjährige gem. § 50 FGG in das familienrechtliche Verfahren eingeführt. Mit der Reform des Familienverfahrensrechts (FamFG RG), welches am 01.09.2009 in Kraft trat, wurde der Verfahrenspfleger in -Verfahrensbeistand- umbenannt und nun in § 158 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt.
Die Absätze I und II behandeln die Voraussetzungen der Bestellung.
Nach § 158 Abs. I FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, welche seine Person betreffen einen Verfahrensbeistand zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Ob letzteres vorliegt, prüft das Gericht.
Wie auch bisher in § 50 FGG enthält § 158 FamFG in Abs. II Regelbeispiele, die Konstellationen benennen, in welchen die Erforderlichkeit in der Regel zu bejahen ist.
Zi. 1. ist wortgleich mit der alten Regelung, sie lautet:
"Wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,"
Diese Voraussetzung dürfte dann vorliegen, wenn Eltern die berechtigten Interessen des Kindes nicht oder nicht mehr wahrnehmen und berücksichtigen, weil sie z.B. in hoch eskalierte Trennungskonflikte verstrickt sind oder weil es um Autonomiekonflikte zwischen Eltern und Jugendlichen geht.
Zi. 2 betrifft die Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, sie lautet:
"in Verfahren nach § 1666 und 1666a BGB (Kindeswohlgefährdung), wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,"
Die Voraussetzung, dass es um eine Trennung von der Familie gehen muss wie bisher in § 50 Abs. II FGG ist hier nicht mehr enthalten, sondern als gesonderter Tatbestand in Zi. 3 geregelt:
"wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,"
diese Regelung ist weiter gefasst als die bisherige, weil ihr nicht nur Eltern- und Stiefelternteile sowie Pflegeeltern unterfallen sondern auch Einrichtungen , außerdem entfällt die Verzahnung mit den § 1666, 1666a BGB. Es muss hier also kein Verfahren wegen Kindeswahlgefährdung anhängig sein.
Zi. 4 erfasst alle Verfahren, die nicht bereits Zi.3 unterfallen und "die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbeibensanordnung zum Gegenstand haben."
Eine Verbleibensanordnung beantragen z.B. Pflegeeltern, wenn die leiblichen Eltern die Rückführung des Kindes zu sich betreiben und nach Ansicht der Pflegeeltern das Wohl des Kindes dem entgegen steht. Eine Verbleibensanordnung kommt auch in Betracht, wenn Kinder nach Trennung der Eltern die lange mit dem Stiefelternteil und dem sorgeberechtigten Elternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben nach dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils vom Stiefelternteil getrennt werden sollen, weil der getrennt lebende andere Elternteil nun die Alleinsorge hat und das Kind zu sich nehmen will.
Gem. § 158 Abs. III S. 1 FamFG hat das Gericht den Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen, das heißt sobald ihm Tatsachen bekannt sind, welche die Notwendigkeit begründen. Diese können sich aus dem Vortrag der Parteien bzw. den Schriftsätzen der Anwälte oder der Stellungnahme des Jugendamts ergeben. Eine Anregung zur Einrichtung einer Verfahrensbeistandschaft kann auch von jedem der Beteiligten gegeben werden, wenn die Notwendigkeit ersichtlich ist und das Gericht nicht schon von Amts wegen diesen bestellt hat.
Nach § 158 Abs. III S. 3 FamFG kann das Gericht in atypischen Ausnahmefällen auch bei Vorliegen eines der genannten Regeltatbestände von der Bestellung eines Verfahrensbeistands absehen, es hat dies jedoch in der Entscheidung zu begründen.
Kosten
Über anfallende Kosten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Links
Wikipedia beschreibt sehr anschaulich das Tätigwerden eines Verfahrensbeistandes bzw. Anwalt des Kindes
Wikipedia - Verfahrensbeistand
Informationen über die Aufgaben eines „Anwalt des Kindes“ finden sie bei den beiden Verbänden unter:
Gesetze zu Familien- und Kindschaftssachen finden Sie u.a.hier.