>>Ergänzungspflegschaft<<
Aufgaben
Ergänzungspfleger:
Eine Ergänzungspflegschaft ist in den Fällen anzuordnen, in denen ein Fürsorgebedürfnis nicht allgemein, sondern nur für bestimmte personen- oder sachbezogene Angelegenheiten besteht.Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt folgende Arten der Pflegschaft:
- Ergänzungspflegschaft für Minderjährige,
- Pflegschaft für Abwesende (ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger),
- Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
- Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden),
- Pflegschaft für Sammelvermögen (ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zur Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind).
Der Wirkungskreis des Pflegers wird vom Gericht nach dem jeweiligen Fürsorgebedürfnis bestimmt.
In der Praxis ist die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige am häufigsten. Danach bekommen Minderjährige, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, einen Pfleger.Eine Ergänzungspflegschaft kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Elternteil in Folge eines Interessenkonflikts die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht wahrnehmen kann. Ein Beispielsfall ist die Anfechtung der Vaterschaft. Hat die Mutter ihre eigene, im Regelfall ab der Geburt laufende zweijährige Anfechtungsfrist verstreichen lassen, kann das Kind selbst noch mit gesetzlicher Vertretung anfechten.
Bei gemeinsamer Sorge darf die Mutter aber das Kind nicht gegen den anderen Elternteil vertreten. Mit dieser Aufgabe wird dann häufig das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Erst mit der Bestellung des Ergänzungspflegers beginnt die Anfechtungsfrist für das Kind zu laufen.
Rechtsgrundlagen
§ 1909 BGB
Ergänzungspflegschaft(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Er erhält insbesondere einen Pfleger zur Verwaltung des Vermögens, das er von Todes wegen erwirbt oder das ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Pflegschaft ist auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vorliegen, ein Vormund aber noch nicht bestellt ist.
Kosten
Über anfallende Kosten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Links
Wikipedia und andere unten aufgeführte Links geben weitere Informationen zum Thema Ergänzungspflegschaften.