>>Umgangspflegschaften<<
Aufgaben
Der Umgangspflegschaft obliegt in erster Linie die Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Mündels, also des Kindes oder des Jugendlichen, für die das Gericht als Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis Umgang bestellt hat. Dazu zählen verschiedene administrative Aufgaben sowie die Zusammenarbeit mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten zu pflegen und diese bezüglich des Umganges gegebenenfalls anzuleiten.
Mitunter ist es sinnvoll und erforderlich, dass der Umgang auch persönlich begleitet wird. Nimmt die notwendige persönliche Begleitung voraussichtlich einen größeren Umfang ein, sollte die zusätzliche Einrichtung eines Begleiteten Umgangs in die Wege geleitet werden, der entweder privat oder über das örtlich zuständige Jugendamt finanziert werden kann.
Rechtsgrundlagen
Die Umgangspflegschaft ist eine Form der Ergänzungspflegschaft und seit dem In Kraft treten des FGG RG am 01.09.2009 hinsichtlich des Umgangs zwischen Eltern und Kind in § 1684 Abs. II BGB spezialgesetzlich geregelt. Aber auch in den Jahren zuvor war die Bestellung bereits möglich und üblich. Die Bestellung erfolgte nach den allgemeinen Regeln für die Ergänzungspflegschaft (§§ 1626, 1796, 1909 BGB). Wie für alle Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmung, medizinische Versorgung, Schule/Ausbildung, etc.) eine Pflegschaft bestellt werden kann, nachdem diese den Sorgeberechtigten entzogen wurde, kann auch der Bereich Umsetzung einer Umgangsregelung auf einen Pfleger übertragen werden. Voraussetzung war allerdings nach altem Recht, wie bei jedem (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge der Nachweis einer Kindeswohlgefährdung im Sinne von §1666 BGB wegen des fehlenden Umgangs mit dem getrennt lebenden Elternteil. In der Praxis wurden allerdings auch Pflegschaften eingerichtet, wenn beide Eltern dies wünschten oder dem zustimmten.
Der Wirkungskreis der Umgangspflegschaft umfasst die Förderung des Umgangs zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil/der Bezugsperson bzw. die Umsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung oder einer entsprechenden Vereinbarung der Eltern.Rechtliche Einordnung
Voraussetzungen der Bestellung
Die Anordnung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens wegen Regelung des Umgangs gem. §1684 bzw. §1685 BGB.
Durch das FGG-Reformgesetz (FGG-RG) wurde die Umgangspflegschaft in § 1684 III BGB im Verhältnis Eltern - Kind spezialgesetzlich geregelt:
Wird die Pflicht nach Abs. II[1] dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt oder droht eine solche Verletzung, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft).
Der Nachweis einer Gefahr für das Kindeswohl im Sinne des §1666 BGB ist für die Bestellung nicht mehr erforderlich, sofern es um den Umgang des Kindes mit seinen Eltern geht, sehr wohl aber nach wie vor, wenn es um den Umgang mit sonstigen Bezugspersonen i. S. v. § 1685 BGB geht. Hier wird eine Klausel in Abs. III angefügt, welche die Kindeswohlgefährdung für die Bestellung in diesen Fällen voraussetzt[2].
Abgesehen von den materiellen Tatbestandsvoraussetzungen sind die Verfahrensvoraussetzungen zu beachten:
Das Gericht hat die Beteiligten zu der geplanten Maßnahme (Umgangspflegschaft) anzuhören gem. §§ 159, 160 FamFG.
Es hat ggf. einen Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 2 Zi. 5 FamFG zu bestellen.
Es hat gem. §1684 Abs. 4 BGB sorgfältig zu prüfen, ob eine Umgangseinschränkung[3] oder ein Ausschluss gem. § 1684 Abs, IV aus Gründen des Kindeswohls geboten ist.[4]
Mit der schwierigen Situation, wenn das Kind den Umgang ablehnt gibt es hierzu eine deutliche Empfehlung:
Wenn das Kind den Umgang verbal ablehnt, ist diese Weigerung zu überprüfen.
- Steht fest, dass das Kind erhebliche Gewalt durch den Umgang suchenden Elternteil erlebt hat -> kein Umgang auch nicht begleitet
- Sofern dies nicht der Fall ist — Überprüfung, ob der geäußerte Wille psychologisch nachvollziehbar ist
- Wenn der betreuende Elternteil sein Kind gegen den Anderen beeinflusst — Androhung von Sorgerechtsentzug
(Auszug aus den Empfehlungen der AG 12 „Grenzen von Umgangsrecht und Umgangspflicht” im Rahmen des 18. Deutschen Familiengerichtstags 16.-19.9.2009, veröffentlicht auf der Website des DFGT)
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein Sorgerechtsentzug nur unter der Voraussetzung der nachgewiesenen Kindeswohlgefährdung in Betracht kommt. Zu der Frage, wann die Weigerung psychologisch nachvollziehbar ist, wird in der Regel die Einholung eines SV-Gutachtens erforderlich sein. Sicher ist hierbei unter anderem an die Fälle zu denken, in welchen ein Umgang suchender Elternteil sich dem Kind gegenüber derart unangemessen verhält, dass die Vermutung einer psychischen Störung bei ihm nahe liegt. Aber auch Situationen, in welchen der Konflikt zwischen den Eltern anlässlich des Umgangs immer wieder aufflammt oder parallel immer weiter eskaliert, können den Umgang für das Kind unzumutbar machen.
Das Gericht hat ferner vor der Anordnung einer Umgangspflegschaft eine Umgangsregelung zu treffen, sofern es zu keiner entsprechenden Vereinbarung der Eltern gekommen ist. Wie detailliert diese zu sein hat, ist streitig. Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert eine genaue Festlegung auch der Termine und Modalitäten, da ansonsten richterliche Aufgaben delegiert würden (z.B. OLG München, 26. Senat, Beschl. v. 27.03.07 Az.: 26 UF 819/07).
Eine entgegengesetzte und weite Auffassung ist in der Literatur zu finden. Nach dieser hat der Umgangspfleger das „Umgangsbestimmungsrecht" der Eltern übertragen bekommen und damit die gleiche Gestaltungsfreiheit wie zuvor die Eltern (S. Willutzki, „Die Umgangspflegschaft“, ZKJ 7, 2009, 281ff, 282).
Gem. § 1684 Abs. 3 S. 5 BGB ist die Umgangspflegschaft zu befristen.Gesetzliche Befugnisse
Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1684 Abs. 3 S. 4 BGB).
Das Recht der Eltern ist in soweit gem. §1630 BGB eingeschränkt. Zwangsmittel stehen dem Umgangspfleger jedoch nicht zur Verfügung; Ordnungsmittel oder unmittelbarer Zwang können nur durch das Gericht angeordnet werden (nicht gegen das Kind). Ein gewisser Druck ist nur durch seine Anwesenheit und im Zusammenwirken mit dem Gericht möglich (Berichtspflicht).
Kosten
Über anfallende Kosten berate ich Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.
Links
Genauere Informationen über die Aufgaben und Rechtsgrundlagen vom Umgangspflegern sind unter anderem hier zu finden: